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Schweiz: SKE wird zur RailCom

09.07.20 (Schweiz) Autor:Stefan Hennigfeld

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE in der Schweiz heißt seit dem 1. Juli Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom. Mit Inkrafttreten der Vorlage „Organisation der Bahninfrastruktur OBI“ erhält die RailCom nebst dem neuen Namen auch neue Zuständigkeiten. Die RailCom erweitert damit ihre Aufsichtstätigkeit für den diskriminierungsfreien Zugang zum Schweizer Schienennetz.

Mit der 1999 erfolgten Bahnreform 1 sind Bahnunternehmen in der Schweiz verpflichtet worden, die Sparten Infrastruktur und Verkehr rechnerisch und zum Teil organisatorisch getrennt zu führen. Betreibe von Bahninfrastrukturen müssen seither allen Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei Zugang zu ihrem Schienennetz gewähren.

Die RailCom entscheidet über Klagen und leitet von Amtes wegen Untersuchungen ein, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird. Seit Mitte 2016 müssen die Betreiber der vom Bund subventionierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und Anschlussgleise ebenfalls den diskriminierungsfreien Zugang gewähren und unterstehen der Aufsicht der RailCom.

Bei einer Systemführerschaft überträgt das Bundesamt für Verkehr die Wahrnehmung einer übergeordneten Aufgabe mit einem Auftrag an einen Systemführer. Dieser Vertrag wird veröffentlicht. Die Systemführerin wird beauftragt, die Systemaufgabe für mehrere betroffene Unternehmen zu übernehmen. Sie hat sicherzustellen, dass sie diese Aufgabe diskriminierungsfrei ausübt.

Verletzt ein Systemführer bei der Wahrnehmung oder Ausübung der Systemaufgabe das Diskriminierungsverbot, so können sich die betroffenen Unternehmen mit Klage an die RailCom wenden. Seit dem 1. Juli entscheidet die RailCom über solche Streitigkeiten zwischen den betroffenen Unternehmen und der Systemführerin und kann im Rahmen der Marktüberwachung eigenständig von Amtes wegen Untersuchungen durchführen.

Infrastrukturbetreiber müssen ab dem 1. Januar 2021 bei der kurz- und mittelfristigen Planung von Investitionen auf ihrem Netz den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschließern ein Mitwirkungsrecht einräumen. Die RailCom ist für die Durchsetzung des diskriminierungsfreien Mitwirkungsprozesses zuständig und kann im Rahmen der Marktüberwachung eigenständig von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.

Bereits heute gilt das Gebot der Diskriminierungsfreiheit beim Zugang zu Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden. Seit dem 1. Juli wird dieses Gebot auf die Nahzustellung, d.h. auf die Bedienung der letzten Meile, ausgedehnt. Unternehmen, welche Züge, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen respektive Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs zustellen, müssen diese Dienstleistung diskriminierungsfrei erbringen. Auch hierüber wacht RailCom.

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