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Bahnstrom fällt unter das Energiewirtschaftsgesetz

11.11.10 (Allgemein) Autor:Jürgen Eikelberg

Arbeiten an der OberleitungWie der Bundesgerichtshof entschied, fällt die Bahnstromversorgung unter das Energiewirtschaftsgesetz und ist nach diesem zu regulieren. Die Beschwerde der DB Energie GmbH gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist damit zurückgewiesen worden. Bislang galt das Allgemeine Eisenbahngesetz für den Bahnstrom. Die DB Energie kündigte an, die Entscheidung umgehend umzusetzen.

Hans-Jürgen Witschke, Geschäftsführer bei DB Energie: „Die Bahnstromversorgung ist und war kein regulierungsfreier Raum. Mit diesem Beschluss wird ein bestehendes Regulierungssystem durch ein anderes abgelöst.Wir bedauern, dass hiermit der Ansatz der bisher einheitlichen Regulierung bei der Nutzung der elektrifizierten Schieneninfrastruktur verworfen wird. Während die Schienenwege und Bahnhöfe nach Eisenbahnrecht reguliert werden, fällt die Nutzung des Bahnstromnetzes mit dieser Entscheidung unter das energierechtliche Regulierungsregime.“

Das Energiewirtschaftsgesetz ist für die Versorgung ortsansässiger Verbraucher vorgesehen. Normale Haushalte beziehen ihren Strom mit einer Frequenz von 50 Hertz. Der Bahnstrom hat eine Frequenz von 16,7 Hertz. Die DB Energie kündigte bereits an, dass die Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu Mehrkosten führe, die sich auch auf die Netzentgelte auswirken werden.

Jedes EVU kann Bahnstrom anderer Lieferanten beziehen. Er wird dann durch die Netze der DB Energie GmbH geleitet. Die Netzentgelte müssen der Bundesnetzagentur zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Erhöhte Netzgebühren müssen daher gut begründet werden, damit die Regulierungsbehörde sie nicht ablehnt.

Bild: Deutsche Bahn AG

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