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OLG München bestätigt Vergabe an AVG

13.04.16 (Bayern) Autor:Stefan Hennigfeld

Das Oberlandesgericht München hat die Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen an die kommunale Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH explizit bestätigt. Nachdem die Stadt Augsburg eine Direktvergabe von öffentlichen Busverkehrsleistungen an die AVG europaweit vorangekündigt hatte, stellte ein privater Verkehrsunternehmer bei der Genehmigungsbehörde einen so genannten eigenwirtschaftlichen Verkehrsantrag – ohne Erfolg.

Zugleich griff der Antragsteller die Vergabe der Stadt Augsburg über den Vergaberechtsweg an: Eine Direktvergabe sei im deutschen Recht per se nicht zulässig und verletze darüber hinaus private Verkehrsunternehmer in ihren Grundrechten; im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Direktvergabe an die eigene Beteiligungsgesellschaft nicht vor. Diese Argumente überzeugten weder die Vergabekammer Südbayern noch das Oberlandesgericht München. Einer Kommune steht es frei, ihren ÖPNV mit eigenen Beteiligungsgesellschaften zu organisieren, so entschied das Oberlandesgericht.

Verkehrsunternehmen können außerhalb tatsächlich eigenwirtschaftlicher Angebote keinen Wettbewerb erzwingen. Der Beschluss hat damit über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für alle öffentlichen Verkehrsunternehmen im Marktzugangsverfahren. Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hatte die Vorbereitung der Direktvergabe einschließlich der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH seit dem Jahr 2005 begleitet und vertrat die AVG auch jetzt als Beigeladene im Verfahren.

„Ausschreibungsfreie Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge an kommunal-eigene Verkehrsunternehmen sind nach EU-Recht und nach deutschem Recht zulässig. Eindeutiger als in § 8a Abs. 3 PBefG konnte der deutsche Gesetzgeber die Zulässigkeit von Direktvergaben nicht formulieren“, kommentiert Rechtsanwalt und BBH-Partner Christian Jung den Beschluss.

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