Aufgrund der Verteilung der Bestellmittel innerhalb Nordrhein-Westfalens muss der Aufgabenträger NVR ab dem Jahr 2017 entweder Leistungen abbestellen oder eine SPNV-Umlage für die Kreise und kreisfreien Städte erheben. Das Problem ist insbesondere, dass steigende Markteinnahmen aufgrund der Nettoverträge aus dem System abfließen.