Eisenbahnjournal Zughalt.de

Nachrichten über Eisenbahn und öffentlichen Verkehr

Personalübergang bleibt die Ausnahme

20.11.17 (Kommentar, VRR) Autor:Stefan Hennigfeld

In einem langen Arbeitsleben kann es passieren, dass jemand den Arbeitgeber wechselt. Das kann alle möglichen Gründe haben, einer davon ist der Wegfall von Aufträgen. Ein Unternehmen muss sich in manchen Fällen gesundschrumpfen, so bitter das ist. Wenn Eisenbahnaufträge an einen anderen Marktakteur verloren gehen, kann es passieren, dass Arbeitskräfte, die heute noch bei Müller-Rail waren, ab morgen bei Schienen-Schultz nachgefragt werden.

Hierfür braucht man Regelungen und der VRR tut gut daran, mit allen Betreibern entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Denn es ist ja mitnichten so, dass potentielle Angestellte massenhaft vor der Tür stehen und warten, sondern im Gegenteil: Wir reden hier von Mangelberufen, so dass auch die betroffenen Arbeitgeber ein Interesse an transparenten Regelungen haben müssten.

Entsprechend geht man an Rhein und Ruhr vor: Wenn ein Auftrag verloren geht und ein Unternehmen deswegen seinen Personalbestand verringern muss, sollte das möglichst nahtlos passieren, damit der alte Betreiber bis zum letzten Tag und der neue Betreiber ab dem ersten Tag fahren kann. Auf der anderen Seite muss man aber auch klar und deutlich sagen, dass der Personalübergang stets nur von nachrangiger Natur ist: Selbstverständlich geht die Betriebsaufnahme mit dem vorhandenen Personalstamm vor. Auch der Verbleib von Arbeitnehmer bei ihrem jetzigen Arbeitgeber muss vorrangig sein.

Und wenn ein Altbetreiber dem Vergabeobjekt Elektronetz Hinterwald 550 Personen zuordnet, ein neuer Betreiber aber ein Personalkonzept mit nur 350 Personen hat, dann muss dieser auch in die Lage versetzt werden zu sagen: So nicht! Wir fahren mit der Zahl an Angestellten, die wir brauchen und nicht mit dem überschüssigen Personal, das ein Altbetreiber mit nicht marktfähigen Strukturen womöglich loswerden muss.

Außerdem stellt sich die Frage, welche Berufsgruppen denn gemeint sein: Nein, man kann nicht seinen Wasserkopf bei einem anderen Unternehmen abladen und deswegen ist es richtig, dass sich der Anspruch in der VRR-Vereinbarung auf betriebsnahe Berufe beschränkt und auch das nur, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit regelmäßig in dem Vergabeobjekt verbracht worden ist.

Wer also ein paar völlig unfähige Schaffner hat, die aber nicht loswird, kann diese nicht einfach der nächsten Ausschreibung zuordnen und solche Probleme auf Kosten der Konkurrenz lösen. Überhaupt bleibt es abzuwarten, ob die Vereinbarung regelmäßig zur Anwendung kommen wird. An Rhein und Ruhr hat man heute einen ganzen Strauß an Betreibern, die allesamt so groß sind, dass einzelne Ausschreibungsverluste die Existenz der Unternehmen nicht mehr bedrohen.

Es ist daher anzunehmen, dass ein institutionalisierter Personalübergang wie in Nordeuropa üblich, aufgrund der hiesigen Eisenbahnstruktur nicht zur Regel wird, sondern die Ausnahme bleibt. Hier sind es eben nicht ganze Verkehrsbetriebe, die den Besitzer wechseln, sondern es sind Unternehmen, die verschiedene Aufträge haben – und das mit ihrer Stammbelegschaft.

Siehe auch: Neue Branchenvereinbarung im VRR
Foto: epicioci

Kommentare sind geschlossen.