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Österreich: Urteil zu Gepäckverlust

17.07.20 (Österreich) Autor:Stefan Hennigfeld

Haftet ein Reisebusunternehmen bei Verlust des Gepäcks, wenn der Busfahrer die Gepäckausgabe nicht eigenhändig kontrolliert oder durchführt? Diese Frage wurde in einem Musterprozesses behandelt, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gegen das Reisebusunternehmen Flixbus geführt hat.

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine grundsätzliche Haftung von Flixbus: Der Busfahrer hätte der betroffenen Konsumentin einen Gepäckschein ausstellen und das Gepäckstück gegen dessen Rückgabe direkt aushändigen müssen. Stattdessen hatten die Passagiere des Reisebusses ihre Gepäckstücke aus dem nur von außen zugänglichen Gepäckraum selbständig an sich nehmen müssen, was die Gefahr einer Verwechslung erhöht habe. Diese Vorgehensweise des Busfahrers wertete der OGH als grob fahrlässig.

„Den einzelnen Buspassagieren ist eine ständige Kontrolle eines nur von außen zugänglichen Gepäckraums weder zumutbar noch möglich“, erläutert Cornelia Kern, Juristin im VKI. „Es wäre die Aufgabe der Mitarbeiter des Busfahrtunternehmens gewesen, die ordnungsgemäße Ausgabe des Gepäcks zu kontrollieren.“ Doch auch bei der Konsumentin ortete der OGH ein Mitverschulden. Sie habe ihr Gepäck nicht namentlich gekennzeichnet und sich beim Busfahrer nicht um ein Gepäckband bemüht. Flixbus muss ihr daher nur zwei Drittel des Schadens ersetzen.

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