Eisenbahnjournal Zughalt.de

Nachrichten über Eisenbahn und öffentlichen Verkehr

Die bisherigen Regelungen beibehalten

15.11.18 (Kommentar, Verkehrspolitik) Autor:Stefan Hennigfeld

Angesichts der überlasteten Gerichte und des eklatanten Richtermangels kann ich persönlich sehr wohl nachvollziehen, wenn der Richterbund Fälle von Leistungserschleichungen nicht mehr vor dem Strafgericht haben will. Der Zustand der Justiz ist insgesamt nicht gut und da sind notorische Schwarzfahrer für den Amtsrichter ohne Frage etwas, dem man sich gerne entledigen würde.

Aber so einfach ist es nicht, denn die Eisenbahn- und ÖPNV-Branche weist zurecht darauf hin, dass Schwarzfahrer nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen, sondern dass es die ehrlichen Fahrgäste sind, die die Sache finanziell ausbaden müssen. Im übrigen wollen wir nicht vergessen, dass Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens nicht beim ersten oder beim zweiten mal erstattet werden.

Nicht selten werden Schwarzfahrer, die das erhöhte Beförderungsentgelt vor Ort in bar begleichen, gar nicht aufgeschrieben. Aber wer mehrfach ohne Fahrschein unterwegs ist, der muss irgendwann berechtigterweise mit Konsequenzen rechnen, auch strafrechtlichen Konsequenzen. Denn wie oft muss man denn bitte umsonst Straßenbahn fahren, damit man mehrfach erwischt und irgendwann angezeigt wird?

Zumal es unwahrscheinlich ist, dass gleich bei der ersten oder zweiten Anzeige eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Ja, es gibt Fälle, in denen Schwarzfahrer, die unzählige male angetroffen werden sind und wer weiß wie oft sie „erfolgreich“ ohne Ticket unterwegs waren, in denen die betroffenen Personen dann für einige Monate einrücken. Das ist selten, aber in den Fällen, in denen es passiert, irgendwann auch nicht mehr abwendbar.

Wer unzählige male im Supermarkt geringwertige Waren stiehlt, der muss auch irgendwann damit rechnen, dass eine Bewährung nicht mehr möglich ist. So ist das eben. Klar, man kann und sollte ohne Frage darüber diskutieren, ob die Tarifstruktur immer so verständlich ist, dass nicht der eine oder andere Gelegenheitsfahrer versehentlich als Schwarzfahrer durchgeht, weil er einen falschen Fahrschein hat.

Hier ist in der Tat die Branche selbst gefragt, sich einerseits Gedanken um Tariftransparenz zu machen und andererseits sicherzustellen, dass das Verkaufspersonal auch ausreichend ausgebildet und qualifiziert ist. Damit sind nicht nur die Mitarbeiter beim Schalter gemeint, sondern womöglich auch die Leute, die in externen Agenturen Tickets für Bus und Bahn verkaufen: An Tankstellen, Kiosken und wo auch immer.

„Ich hätte gerne einen Fahrschein nach Hintertupfingen“ und es wird nur ein Ticket für eine innerstädtische Busfahrt verkauft. Sowas kommt sicher vor und im Einzelfall wird auch unabhängig von der strafrechtlichen Situation ein Zivilgericht über die Frage entscheiden müssen, ob es sich um einen Schwarzfahrer handelt oder nicht.

Wenn etwa Fahrscheinautomaten in den Zügen nur Hartgeld annehmen, dann gibt es ohnehin eine zivilrechtliche Komponente, die gerichtlich geklärt wird. Hier spielt es also für die Entlastung der Gerichte keine Rolle, wie die strafrechtliche Bewertung ist. Deshalb ist die Regelung, wie sie jetzt ist, vernünftig.

Siehe auch: Debatte über Schwarzfahren als Straftatbestand

Kommentare sind geschlossen.