Eisenbahnjournal Zughalt.de

Nachrichten über Eisenbahn und öffentlichen Verkehr

Controlling ist Bestandteil der Aufgabenträgerarbeit

31.10.18 (Bayern, Kommentar, Verkehrspolitik) Autor:Stefan Hennigfeld

Wenn ein Verkehrsunternehmen in der Krise ist, dann stehen dem Aufgabenträger, und das muss man jetzt nach einigen Erfahrungen der letzten Jahre wohl so konstatieren, erstmal kaum Möglichkeiten zur Verfügung, etwas zu verändern. Ja, man kann sich die Abläufe in einem Unternehmen angucken und dann auch klar sagen, dass das und das verbessert oder geändert werden muss.

Aber dass man einen Verkehrsvertrag wegen fortdauernder Schlechtleistungen nach einer Weile wirklich mal kündigt, gab es bundesweit noch nie. Auch dass ein Unternehmen, das womöglich in seinen Bestandsnetzen große Probleme hat, von der Vergabe anderer Aufträge ausgeschlossen worden ist, ist noch nicht passiert.

Dabei wäre es ja naheliegend, wenn man sagt, dass das Unternehmen Sowieso erst einmal sein aktuelles Geschäft ans Laufen bringen muss, bevor man sich an die Akquise neuer Aufträge und damit zusätzlicher Arbeit macht. Wäre der Ausschluss aus einer neuen Ausschreibung keine Willkür des Aufgabenträgers? Könnte ein Unternehmen vor der Vergabekammer nicht genau so argumentieren?

Vielleicht, deshalb braucht man eine nachvollziehbare Qualitätsbewertung. Das ist in der Vergangenheit vielen Aufgabenträgern gelungen, auch in Bayern wird ein Ranking erstellt, das nicht nur objektiv die Qualität misst, sondern auch die Leistungen der Unternehmen in den verschiedenen Netzen vergleicht.

Ausgehnd von einer solchen objektivierbaren Qualitätsmessung ist es nur noch ein kleiner Schritt sich mit der Frage zu befassen, ab wann man einem Unternehmen sagen kann, dass es erst dann wieder für Ausschreibungen zugelassen wird, wenn die vorhandenen Netze funktionieren. Wenn der Punktestand xy unterschritten ist, erfolgt automatisch der Ausschluss aus anderen Vergaben.

Und wenn bestimmte Netze nicht laufen, dann muss man sich branchenweit – dafür gibt es die BAG SPNV – mit der Frage beschäftigen, wie man die außerordentliche Kündigung eines Verkehrsvertrages in Zukunft organisieren kann. Denn die jetzige Situation erweckt fast den Anschein, als wäre eine Zuschlagserteilung so eine Art Freibrief für bis zu 15 Jahren Schlechtleistungen.

Dazu kommt, dass sich die erste außerordentliche Vertragskündigung, egal bei welchem Unternehmen, bundesweit disziplinierend auf alle Eisenbahnakteure auswirken wird. Denn sobald der erste Aufgabenträger gezeigt haben wird, dass es geht und dass man sehr wohl die Möglichkeit hat, auch in der laufenden Vertragsperiode mehr zu machen als ein paar Abmahnungen zu schreiben, dann wird so manch ein Unternehmen sich überlegen, ob man nicht die Qualitätssicherung im eigenen Auftragsbereich doch etwas ernster nimmt.

Denn gerade die Möglichkeit, ein ernsthaftes Controlling durchzuführen ist ja einer der wichtigsten Vorteile der Trennung von Be- und Ersteller. Nein, die alte Bundesbahn, die nach eigenem Dafürhalten gefahren ist, wo sie es für richtig hielt, gibt es aus gutem Grund nicht mehr. Jetzt ist es also an der Zeit, die Möglichkeiten, die die neue Eisenbahnorganisation bietet, zu nutzen.

Siehe auch: BEG: Abmahnung gegen die Länderbahn

Kommentare sind geschlossen.