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Kiel: Direktvergabe kommt

19.06.18 (Schleswig-Holstein) Autor:Stefan Hennigfeld

Die kommunalen Kieler Verkehrsbetriebe dürfen weiterhin den öffentlichen Linienverkehr in der Stadt Kiel erbringen. Die Klage eines privaten Verkehrsunternehmers, der die Hälfte des Kieler Stadtverkehrs übernehmen wollte, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht abgewiesen (Az. 3 A 73/17 und 3 A 2/17). Mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held bleibt das Unternehmen einziger Dienstleister.

Kann ein Konkurrent öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich finanzieren, genießt es laut § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG Vorrang gegenüber Unternehmen, die dafür öffentliche Zuschüsse benötigen. Allerdings muss ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller der Genehmigungsbehörde dann auch ein überzeugendes Konzept vorlegen, dass und wie die von der zuständigen Kommune verlangte Verkehrsqualität ohne öffentliches Geld für die beantragte Konzessionsdauer von meistens zehn Jahren zuverlässig sichergestellt werden kann.

Wenn die Genehmigungsbehörde bei diesem Punkt Zweifel hat, obliegt es dem Antragsteller, diese durch Vorlage von Beweismitteln auszuräumen. Bloße Behauptungen oder die Berufung auf das Recht, unternehmerische Wagnisse einzugehen, genügen nicht. Dem eigenwirtschaftlichen Interessenten für den Kieler Stadtverkehr, der Vineta Busbetriebsgesellschaft, ist es nicht gelungen, die Genehmigungsbehörde von ihrer nachhaltigen Leistungsfähigkeit zu überzeugen.

Allein mit den kommerziellen Fahrgeldeinnahmen ist der Busverkehr auf dem von der Landeshauptstadt festgelegten Qualitätsniveau objektiv nicht durchführbar. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 24. April in mehreren Urteilen bestätigt und damit der Genehmigungsbehörde Recht gegeben. Seit dem 16. Mai liegen die Entscheidungen mit vollständiger Begründung vor.

Die Bestrebungen eines privaten Interessenten, den Kieler Stadtverkehr zu übernehmen, scheiterten ferner an dem Umstand, dass zugunsten der kommunaleigenen Verkehrsgesellschaft bereits ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag bestand: Mittels eines Verkehrsvertrags aus dem Jahr 2010 hat die Landeshauptstadt Kiel als Aufgabenträgerin die Durchführung aller Linienverkehre im Stadtgebiet bis zum Jahr 2020 bereits an die Kieler Verkehrsgesellschaft vergeben.

Zwar endeten die gewerberechtlichen Genehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz für die Linienbündel, die der private Antragsteller übernehmen wollte, bereits 2016 bzw. 2017. Der bestehende Verkehrsvertrag ist allerdings bis Ende 2020 gültig und schließt nach Ansicht des Gerichts die Erteilung von PBefG-Genehmigungen für die vertragsgegenständlichen Linien an andere Unternehmen aus.

Damit würde nämlich das ausschließliche Bedienungsrecht der Kieler Verkehrsgesellschaft verletzt, das ihr über den Verkehrsvertrag im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingeräumt wurde. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat eine Berufung zugelassen – hier darf man also gespannt sein.

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