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BAG SPNV publiziert Personal-Leitfaden

08.02.18 (Verkehrspolitik) Autor:Stefan Hennigfeld

Letzte Woche hat die BAG SPNV einen aktuellen Leitfaden zur Handhabung des verpflichteten Personalübergangs beim Betreiberwechsel vorgelegt. Dieser kam zustande nach mehreren multilateralen Veranstaltungen mit VDV und Mofair, EVG und GDL, Aufgabenträgern und Unternehmen sowie Arbeitgeberverbänden. Alle beteiligten Akteure sind dabei der Auffassung, dass eine tarifvertragliche Regelung am besten sei – hier müssten die Tarifparteien im Rahmen ihrer üblichen Verhandlungen zu einer Lösung kommen.

Der Gesetzgeber wäre dann aufgefordert, diese für allgemeinverbindlich zu erklären, so dass einzelne Akteure sich nicht einfach ausklinken könnten. Der Gesetzgeber will, so hat es die große Koalition unter Federführung des damaligen Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD) beschlossen, dass in der Regel die gleichen Modalitäten gelten, die im Falle einer Betriebsübernahme nach § 613a BGB zur Anwendung kommen.

Dieser besagt, dass für den Fall, dass ein Unternehmen gekauft wird, alle dort beschäftigten Arbeitnehmer für zwölf Monate übernommen werden müssen und in dieser Zeit auch einen Anspruch auf volle Besitzstandswahrung haben. Erst danach kommen betriebsbedingte Entlassungen oder Änderungskündigungen zur Angleichung von Tarifverträge in Frage. Bei der Anordnung eines Mitarbeiterübergangs erfolgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht – wie bei direkter Anwendung des § 613a BGB – automatisch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (also Betriebsaufnahme).

Es bedarf vom neuen Betreiber eines Angebots eines Arbeitsvertrages an diejenigen Beschäftigten, die für die Erbringung der Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind. Wechselwillige Angestellte müssen dann dieses Angebot annehmen. Im Gegensatz zu einem Betriebsübergang entsteht bei der Anordnung der Übernahme keine direkte Rechtsbeziehung zwischen altem und neuem Betreiber.

Das ist zumindest die juristische Situation, in der Praxis sieht das natürlich anders aus: Zwei Unternehmen müssen sich immer miteinander einigen, oft auch unter Vermittlung der Aufgabenträger, um sicherzustellen, dass Betriebsübergang als solcher funktioniert: Das ist oft die Übergabe der Fahrzeuge oder auch die Frage, wie lange der alte Betreiber genau fährt und wann der neue an den Start geht.

Wenn die Fahrzeuge gewechselt werden, müssen oft neue Beklebungen oder Lackierungen erfolgen, in manchen Fällen sind auch Modernisierungen vorgesehen. Hier spielt dann vielfach auch ein Leasinggeber eine Rolle, denn gerade die Wettbewerbsbahnen außerhalb der DB AG sind nur selten selbst Eigentümer ihrer Fahrzeuge.

Die konkrete Ausgestaltung sieht folgendermaßen aus: Etwa ein Jahr vor der Vergabebekanntmachung teilt der Aufgabenträger dem Altbetreiber mit, welches Netz mit welchen Losen vergeben werden soll und fordert den Altbetreiber auf, innerhalb von sechs Monaten die zur Anordnung des Personalübergangs notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese Mitteilung enthält keine Informationen, die über die Ankündigung hinausgehen.

Dann erhält der Aufgabenträger vom Altbetreiber eine anonymisierte Liste der betroffenen Arbeitnehmergruppe mit den für die Bieter zur Kalkulation des Angebotes notwendigen Informationen. Da davon auszugehen ist, dass häufig Angestellte netzübergreifend eingesetzt werden, hat der Altbetreiber den Umfang der Personallisten auf die zur Erbringung der neuen Leistung benötigten Vollzeitäquivalente zu begrenzen.

Der Aufgabenträger prüft die vorgelegten Listen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Informationen auf Plausibilität. Anhand des Personalbedarfs (in Vollzeitäquivalenten) des Neubetreibers hat dieser den Personalen des Altbetreibers mindestens 20 Monate vor Betriebsaufnahme ein Angebot zum Personalübergang zu unterbreiten. Personale in Teilzeit/Altersteilzeit sind entsprechend einzubeziehen.

Über die Berücksichtigung von Befristungen ist eine Einigung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. Der Neubetreiber unterbreitet den AN des Altbetreibers anhand der aufgestellten Listen jeweils soweit ein Übernahmeangebot, bis die von ihm benötigte Zahl der Vollzeitäquivalente erreicht ist.

Sollte der Altbetreiber dem Vergabeobjekt deutlich mehr Mitarbeiter zugeordnet haben, als der neue Betreiber in seiner Kalkulation hat, so findet eine Sozialauswahl statt. Weitere Vereinbarungen zwischen den betroffenen Unternehmen in dieser Sache sind ausdrücklich erlaubt. Nun gilt es, diese Richtlinien im praktischen Alltag umzusetzen.

Siehe auch: Die andere Realität

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