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Verhandlung zum Tarifeinheitsgesetz

30.01.17 (Verkehrspolitik) Autor:Stefan Hennigfeld

In der letzten Woche fand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zur Klage der GDL gegen das Tarifeinheitsgesetz der Bundesregierung statt. Die GDL beruft sich dabei auf Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes, wo die Koalitionsfreiheit gewährleistet wird. Dazu gehört auch das Recht von Arbeitnehmern, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und Tarifverträge abzuschließen – ebenso wie das Recht der Arbeitgeber, mit dazu gegründeten Verbänden mit Gewerkschaften zu verhandeln.

GDL-Chef Claus Weselsky: „Wenn jedoch nur noch die größere Gewerkschaft im Betrieb Tarifverträge schließen darf, dann ist die kleinere ? und selbst wenn sie 100 Prozent ihres Berufsstandes organisiert hat ? zum kollektiven Betteln verdammt. Das Tarifeinheitsgesetz zielt nicht nur auf den sehr guten Organisationsgrad von uns Berufsgewerkschaften ab, sie greift sogar unsere Existenz an.“

Demgegenüber sagte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) während der Verhandlung, dass das Gesetz die Solidarität zwischen den Gewerkschaften stärke und „Anreize für Kooperation und Abstimmung“ geschaffen würden. Das Gesetz war geschaffen worden vor dem Hintergrund eines Streikes der GDL bei der DB AG, als man mit der wesentlich größeren Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) bereits Einigungen erzielt hatte. Doch ob die EVG bei der Gesamtheit der DB-Beschäftigten einen stärkeren Rückhalt hat als die GDL bei den Triebfahrzeugführern ist seit Jahren umstritten.

Weselsky: „Ohne die kleinen schlagkräftigen Berufsgewerkschaften müssen sich die großen, aber schwach organisierten Gewerkschaften nicht mehr länger die Butter vom Brot nehmen lassen. Sie können dann gemeinsam mit dem Arbeitgeber noch so geringe Erfolge feiern, allerdings zum Nachteil aller Beschäftigten. Abstimmung und Kooperation sind dann nicht mehr nötig.“ Interessant ist: Durch den bis 2020 geltenden Grundsatztarifvertrag der Deutschen Bahn wäre die GDL vom Tarifeinheitsgesetz prinzipiell gar nicht betroffen.

Tatsächlich aber doch: In diesem Tarifvertrag ist zwar vereinbart, dass das Tarifeinheitsgesetz bis 2020 nicht von der Deutschen Bahn angewendet wird, allerdings nur dann, wenn und solange eine Tarifeinigung ohne Arbeitskampf zu Stande kommt. Ganz abgesehen davon, dass dieser Tarifvertrag für die Vielzahl von privaten Bahnunternehmen, mit denen die GDL Tarifverträge schließt, keinerlei Wirkung hat, gilt der Grundsatztarifvertrag also nur, wenn die Tarifverträge im Wege der Verhandlung oder mit Hilfe einer Schlichtung abgeschlossen werden.

Sollte also die derzeit laufende Schlichtung keine Schlichtungsempfehlung bringen oder eine Schlichtungsempfehlung ohne die von der GDL als „zwingend notwendig“ empfundenen Arbeitszeitverbesserungen für Lokomotivführer und Zugbegleiter, dann droht die GDL noch immer Arbeitskämpfen. Bereits im Jahr 2015 hat man der GDL von Seiten der DB AG angeboten, bestimmte Verhandlungspunkte so lange außen vor zu lassen, bis das damals bereits politisch diskutierte Tarifeinheitsgesetz in Kraft treten könnte, die GDL jedoch lehnte das seinerzeit ab.

Doch davon unabhängig kündigte Claus Weselsky an, dass man bei künftigen Tarifauseinandersetzungen auch dann Arbeitskämpfe führen wird, wenn das Bundesverfassungsgericht gegen die Klage entscheiden sollte. Auch wenn die Situation dann für kleinere Gewerkschaften nicht mehr so einfach ist. Allerdings: Bereits mehrfach gab es Konflikte zwischen den Gewerkschaften bei der Deutschen Bahn.

2007 hat man beispielsweise bereits einmal eine Einigung erzielt: Die GDL tarifierte die Triebfahrzeugführer, die EVG bzw. deren damals noch existierenden Vorgänger GDBA und Transnet tarifierten das übrige Fahrpersonal und die ortsfesten Personen. Das Tarifeinheitsgesetz bedeutet nicht, dass nur eine Gewerkschaft in einem Unternehmen oder gar einem ganzen Konzern einen Tarifvertrag abschließen muss, sondern dass bei verschiedenen Berufsgruppen durchaus mehrere Arbeitnehmervertreter für ihre jeweiligen Mitglieder Tarifverträge abschließen dürfen.

Doch ob das Gesetz durchhält, hängt vom anstehenden Urteilsspruch aus Karlsruhe ab. Die GDL jedenfalls vertraut auf den ersten Senat, vor dem die Verhandlung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Professor Ferdinand Kirchhof geführt wurde. Die Bundesregierung hat jedoch gemeinsam mit den großen DGB-Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden andere Hoffnungen.

Siehe auch: Loslimitierung statt Tarifeinheitsgesetz

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