Eisenbahnjournal Zughalt.de

Nachrichten über Eisenbahn und öffentlichen Verkehr

NWL: Vergabekammer untersagt Direktvergabe nach Abellio-Beschwerde

31.01.17 (Fernverkehr, NWL) Autor:Stefan Hennigfeld

Die Vergabekammer in Münster hat dem Aufgabenträger NWL die Direktvergabe von Eisenbahnleistungen an die DB Fernverkehr AG untersagt. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen unter dem Label InterCity laufen und formal als „eigenwirtschaftlich“ gelten. In der Bekanntgabe des rechtswidrigen Deals hieß es, es handele sich um Eisenbahnleistungen, die durch den NWL weder gegenwärtig noch in Zukunft bestellt würden. Dieser Rechtsauffassung schloss sich die Vergabekammer allerdings nicht an.

„Wir freuen uns über die getätigten Aussagen und das klare Votum der Vergabekammer. Der Beschluss stimmt uns optimistisch, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen eine faire Chance auf transparente Wettbewerbsverfahren auch für Fernverkehrsleistungen erhalten“, betonte Stephan Krenz, CEO von Abellio Deutschland. Konkret ging es um die Mitte-Deutschland-Verbindung zwischen Hamm und Kassel, wo Abellio in einigen Jahren den Betrieb auf der parallelen Linie RE 11 aufnehmen wird.

Wenn der NWL den dortigen Zweistundentakt verdichten will, müssen diese Leistungen ausgeschrieben werden. Abellio hätte dann ebenso eine faire Chance wie die DB-Unternehmen oder andere Akteure. Die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster ist nun den rechtlichen Argumenten von Abellio gefolgt und hat dem NWL und NVV aufgegeben, die geforderten Leistungen im Wege eines formellen europaweiten Vergabeverfahrens auszuschreiben.

„Die Vergabekammer hat klargestellt, dass Abellio sehr wohl technisch in der Lage sei, Fahrten auf der Strecke zwischen Dortmund und Kassel anzubieten. Da uns diese Möglichkeit von den Aufgabenträgern verwehrt wurde, musste die Kammer unserer Argumentation folgen. Alle interessierten Unternehmen müssen die Möglichkeit haben, die ausgeschriebenen Leistungen anzubieten. Alles andere wäre ein Kunstgriff, wie die Kammer es zu Recht formuliert hat. Das Votum der Kammer ist daher ein sehr wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness auf der Schiene in Deutschland“, unterstrich Krenz nach der Bekanntgabe des Beschlusses.

Bereits im letzten Jahr hatte man beim NWL ähnliche Planungen und auch dort wäre Abellio betroffen gewesen. Man wollte die Linie RE 16 zwischen Hagen und Siegen deutlich ausdünnen und dafür vermeintlich „eigenwirtschaftliche“ SPFV-Leistungen der DB AG alimentieren. Obwohl ein unterschriftsreifer Vertrag vorlag, wurden die Planungen wegen juristischer Bedenken verworfen. Wie sich nun herausgestellt hat, waren diese Bedenken berechtigt.

Wenn Geld vom Aufgabenträger fließt, obliegen diese Zuschüsse den Regelungen des Vergaberechts. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Sollte diese eingelegt werden, wird die Sache dort verhandelt, die Entscheidung wäre dann endgültig. Bereits 2011 hat Abellio eine wegweisende Rechtsprechung erwirkt, die die Direktvergabe von Eisenbahnleistungen untersagt.

Bild: Abellio GmbH

Kommentare sind geschlossen.