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Stuttgart 21: Stuttgarter Netz AG unterliegt vor dem Verwaltungsgericht

11.08.16 (Stuttgart) Autor:Niklas Luerßen

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (VerwG) fand am Dienstag der lange erwartete Rechtsstreit der Stuttgarter Netz AG (SNAG) gegen das Eisenbahnbundesamt (EBA) statt. Beigeladen waren dabei die DB Netz AG (DB) sowie die Stadt Stuttgart. Die SNAG wollte in einer sogenannten Feststellungsklage erreichen, dass für die durch Stuttgart 21 überflüssig werdenden oberirdischen Gleise am Hauptbahnhof sowie dessen unmittelbaren Zulaufstrecken ein förmliches Stilllegungsverfahren nach §11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich sei, in dessen Verlauf sie dann die entsprechende Infrastruktur von der DB übernehmen und weiterbetreiben wollte.

Das Verwaltungsgericht schätzt in seinem Urteil jedoch den Umbau des Stuttgarter Bahnknotens als ein sogenanntes „planfeststellungspflichtiges Änderungsvorhaben“ im Sinne des AEG ein, daher sei ein gesondertes Stilllegungsverfahren nicht notwendig. Für einen solchen Prozess einmalig plädierten am Ende sowohl der Kläger als auch die Beklagte auf die Möglichkeit der sogenannten Sprungrevision, wodurch es möglich wäre, direkt vor das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG) zu ziehen, ohne den „Umweg“ über die vorgeschaltete Instanz, den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VHG), gehen zu müssen. Diesem entsprach letztendlich das Gericht.

Für Rainer Bohnet, Vorstandsvorsitzender der SNAG, komme die Entscheidung des Gerichts „nicht überraschend“. „Ob wir die zugelassene Sprungrevision zum BVerwG wahrnehmen oder doch erst Berufung beim VGH einlegen, entscheiden wir, wenn wir die Begründung gelesen haben“, sagte Bohnet. „Es geht aber weiter.“ Das VerwG stellte klar, dass das Prozedere zum Abbau der Gleise in einem weiteren Planfeststellungsverfahren zu klären sei; in dessen Verlauf könne die SNAG dann auch nochmals ihr Interesse bekunden. Deswegen fehle für die aktuelle Klage auch das sogenannte Rechtsschutzinteresse, das die SNAG bei diesem Prozess geltend machen wollte.

Weiterhin seien nach den Richtern auch nach dem Umbau des Bahnknotens alle bisherigen Bahnverbindungen von und nach Stuttgart weiterhin möglich. Durch das Projekt „Stuttgart 21“ werde der Bahnhof nicht vom Schienennetz genommen. Genau das sei auch der Unterschied zum von den Klägern eingebrachten Beispiel der niedersächsischen Kleinstadt Sulingen, wo eine Verbindungskurve zwischen zwei Strecken zur Umgehung des dortigen Bahnhofs gebaut werden sollte.

Dessen schon erteilte Genehmigung hatte das BVerwG kürzlich kassiert und damit Hoffnungen bei der SNAG und Stuttgart 21-Gegnern geweckt. Unmittelbar nach Beendigung der Verhandlung hatte deshalb auch der Rechtsanwalt und Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21, Eisenhart von Loeper, kritisiert, dass das VerwG nicht die schriftliche Begründung des Sulinger Urteils abgewartet habe, denn „dies hätte mehr Klarheit geschafft.“ Stadt und DB sahen sich daher in ihrer Rechtsansicht bestätigt, das EBA sprach von einer „erwartbaren Entscheidung“.

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