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DB Vertrieb unterliegt am Landgericht FFM

17.07.15 (Allgemein) Autor:Max Yang

Wie das Landgericht Frankfurt in einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 24. Juni 2015 (Az. 2-06 O 458/14) entschied, ist es rechtswidrig, ausschließlich die umstrittene „Sofortüberweisung“ als Zahlungsmittel ohne Zusatzkosten für den Verbraucher anzubieten. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der feststellte, dass auf der von DB Vertrieb betriebenen Seite start.de die Buchung von Flugbeförderungsdienstleistungen mit Kreditkarte 12,90 Euro Zusatzkosten verursachte und nur die „Sofortüberweisung“ kostenfrei war. Bei dieser Zahlungsmethode muss der Kunde seine Zugangsdaten für das Onlinebanking, inklusive PIN und TAN, in das Eingabeformular der Sofort AG eingeben.

Nach den Feststellungen des Gerichts fragt die Sofort AG unter anderem den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab, wobei der Nutzer über die Datenabfrage nicht im Vorab informiert wurde. Die AGB der meisten kontoführenden Banken in Deutschland untersagen die Weitergabe von PIN und TAN. § 312a Abs. 4 BGB schreibt vor, dass ein Verbraucher jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit zur Auswahl haben müsse, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Gängig ist die „Sofortüberweisung“ zwar genauso wie Barzahlung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Doch sei die „Sofortüberweisung“ aufgrund erheblicher Sicherheitsrisiken für den Verbraucher unzumutbar – hierbei kommt es nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens an, sondern das Gericht stellte abstrakt auf die Charakteristiken der Zahlungsmethode ab.

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