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Qualitätsberichte auch im kommunalen ÖPNV erstellen

10.03.14 (Kommentar, VRR) Autor:Stefan Hennigfeld

Es gehört „zu den wichtigen Aufgaben des VRR, zu überprüfen, ob die bestellten SPNV-Leistungen tatsächlich den in den Verkehrsverträgen vereinbarten Qualitätsansprüchen genügen.“ Eine im Grunde triviale Erkenntnis, die VRR-Chef Martin Husmann im Vorwort zum aktuellen Qualitätsbericht seines Hauses schreibt. Selbstverständlich ist die Durchführung eines angemessenen und umfassenden Controlling eine originäre Zuständigkeit des Aufgabenträgers. Qualitätsberichte, wie der VRR sie seit einigen Jahren erstellt, tragen zur Transparenz dieses Controllings bei und ermöglichen es gleichzeitig, die Kundenzufriedenheit aktiv mit einzubinden – ein solches Vorgehen ist vorbildlich für andere Aufgabenträger und teilweise wurde es bereits andernorts übernommen.

Das Bestellerprinzip zeigt hier Erfolge, denn die Gutsherrenmentalität der alten Behördenbahn wurde abgelöst durch klare Vertragsverhältnisse mit Rechten und Pflichten für alle Beteiligten: Somit hat man die Grundlage dafür geschaffen, dass die Eisenbahn seit Mitte der 90er Jahre wieder zu einem ernsthaften Verkehrsträger geworden ist. Bei Schlechtleistungen ist der Besteller in der Lage, ökonomischen Druck auszuüben. Und das tut er – längst nicht nur bei DB Regio. Dieses Modell muss auch in den kommunalen ÖPNV implementiert werden: Qualitätsmessungen und ein angemessenes Controlling, das es dem Aufgabenträger ermöglicht, im Falle von nicht vertragskonform erbrachter Leistungen ökonomischen Druck auszuüben, damit das Verkehrsunternehmen ein wirtschaftliches Eigeninteresse an guten Leistungen hat:

Es muss teuer sein, mit Verspätungen, verdreckten Bussen oder Unterkapazitäten rumzufahren. Nach dem Motto: „Wir reparieren erst, wenn der TÜV sauer wird, weil das so schön billig ist“, darf es nicht gehen. Deshalb sind die Kreise und kreisfreien Städte gefordert, sich hier am VRR ein Beispiel zu nehmen. Da gibt es aber ein Problem: Diese sind ja in der Regel nicht nur Aufgabenträger, sondern zugleich auch Gesellschafter des Verkehrsunternehmens. Durch das Konstrukt der Inhouse-Vergabe wird die Trennung zwischen Besteller und Ersteller nachträglich zunichte gemacht. Das Ergebnis sieht man u.a. daran, dass es niemanden gibt, der in der Lage ist, die Betriebsqualität sicherzustellen.

Natürlich können beispielsweise das Land Berlin und die vom Land Berlin getragene BVG AöR Zielvereinbarungen treffen und das Land kann als Träger / Auftraggeber im Zweifel auch Gelder kürzen – und muss diese dann durch einen erhöhten Verlustausgleich wiederum auf der anderen Seite zahlen. Oder das Unternehmen muss seine Verluste, wie einst auch die Bundesbahn, durch eigene Kapitalmarktkredite refinanzieren. Damit wären wir wieder beim Thema Schattenhaushalt. Doch bei all diesen Punkten vergisst man, dass der Aufgabenträger selbst eine aktive Rolle spielt – und sei es, indem man als Gesellschafter direkten Einfluss nimmt. Voraussetzung für die Inhouse-Vergabe ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer kontrollieren kann, wie eine eigene Dienststelle. Es wird also Zeit, für Ordnung zu sorgen: Na denn mal los!

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