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Wegweisendes Urteil bei Fahrgastrechten

16.05.13 (Allgemein) Autor:Stefan Hennigfeld

Nach dem Verwaltungsgericht Köln hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Münster die Rechtsauffassung des Eisenbahnbundesamtes bestätigt, wonach bei Inanspruchnahme von Entschädigungsleistungen im Falle von Verspätungen ausschließlich der Vertriebspartner haftbar ist. Dieser kann sich das Geld im Binnenverhältnis von den Leistungserbringen bzw. Verspätungsverursachern zurückholen. Es ist, so die Gerichte, dem Fahrgast nicht zumutbar, aufwendig zu ermitteln, wer zuständig ist. Eine Entscheidung, mit der man auch beim Fahrgastverband Pro Bahn sehr zufrieden ist. Pressesprecher Matthias Oomen: „Erfreulich, dass nun Rechtssicherheit in dieser Frage herrscht. Die rechtlich verbindlichen Fahrgastrechte stellen die wohl mit größte Errungenschaft in der Geschichte der Eisenbahn dar, denn sie bedeuten der Gang vom rechtelosen Beförderungsfall zum vollwertigen Kunden.“

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