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Tariftreuegesetz findet Anwendung im ÖPNV

07.11.12 (Nordrhein-Westfalen) Autor:Stefan Hennigfeld

Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Guntram Schneider (SPD) hat im Rahmen des Tariftreue- und Vergabegesetzes den Tarifvertrag Nahverkehr (TV.N) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV.NW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.Di) für allgemeinverbindlich und repräsentativ erklärt. Bislang wendet der Landesverband nordrhein-westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) einen Tarifvertrag mit der Christlichen Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistung (GÖD) an. Dies wird ab dem 1. Februar nicht mehr möglich sein.

Minister Schneider: „Das bedeutet, dass sich Verkehrsunternehmen künftig verpflichten müssen, mindestens die Entgelte eines der als repräsentativ erklärten Tarifwerke zu bezahlen, wenn sie sich um die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen bewerben.“ Im SPNV wurden der Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr (BranchenTV-SPNV) der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und der bundesweite Rahmentarifvertrag für Lokomotivführer (BuRa-LfTV) der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) für rechtsverbindlich erklärt. Aktuell haben die Abellio Rail NRW GmbH sowie die zu Veolia-Transdev gehörenden Unternehmen Nordwestbahn und die Düsseldorfer Regiobahn keinen Vertrag mit der GDL. Allerdings reicht es, wenn sie nachweisen, dass die Bezahlung auf dem Niveau dieses Tarifvertrages erfolgt.

Die Tarifverträge der EVG und der GDL stehen jedoch nicht in Konkurrenz zueinander – anders als die von Ver.Di und GÖD. Schneider: „Nach Abwägung aller Fakten war klar, dass nur der Spartentarifvertrag Nahverkehr die Voraussetzungen erfüllt, um als repräsentativ erklärt zu werden.“ Das hat mehrere Gründe: Zum einen gilt der TV.N für 57,6 Prozent der Beschäftigten in der Branche. Zum anderen hat die GÖD einen Organisationsgrad von nur 4,9 Prozent. Über 95 Prozent der im ÖPNV Beschäftigten sind kein GÖD-Mitglied. Darüber hinaus könne man auch deshalb keine Repräsentativität annehmen, weil er ausschließlich im Teilbereich des Anmiet- bzw. der Auftragsverkehre zur Anwendung kommt.

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