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Müngstener Brücke: VRR/VRS-Tickets rechtzeitig kündigen

14.06.12 (VRR) Autor:Stefan Hennigfeld

Mit der Sperrung der Müngstener Brücke in den Sommerferien geht erneut ein mehrwöchiger Schienenersatzverkehr mit Bussen einher. Vom 7. Juli bis zum 20. August und dann noch einmal vom 6. bis zum 21. Oktober wird die Anlage gesperrt. Im kommenden Jahr ist eine Dauersperrung von April bis November vorgesehen. Angesichts der Erfahrungen aus den letzten Jahren muss man aber zumindest einkalkulieren, dass sich die Sperrzeiträume deutlich verlängern.

Aus diesem Grund müssen alle Kunden, die statt eines umständlichen Busverkehrs lieber auf ihr umsteigefreies Auto zurückgreifen möchten, ihre VRR-Abotickets rechtzeitig kündigen. Glücklicherweise hat der VRR-Tarif aus Kundensicht hervorragende Kündigungsbedingungen. So kann man ein Aboticket ab dem 13. Monat jederzeit mit einer kurzen Frist abgeben. Kunden, die ihr Ticket noch nicht solange haben, müssen bei einer Kündigung die Differenz zum Nichtabopreis für die Monate, in denen sie das Ticket hatten, nachzahlen.

Da die Müngstener Brücke in den nächsten anderthalb Jahren länger gesperrt als geöffnet sein wird, ist an dieser Stelle dringend davon abzuraten, neue Abotickets abzuschließen. Monatskarten werden auch einzeln verkauft und enden automatisch mit Ablauf des Gültigkeitszeitraumes. Wer also im September die kurzzeitige Sperrpause ausnutzen will, kann das tun ohne sich auf ein Jahr an den VRR zu binden.

Wichtig ist, dass die Tickets nicht beim VRR selbst zu kündigen sind, sondern bei dem Verkehrsunternehmen, das sie ausgestellt hat. Für Pendler zwischen Remscheid und Solingen (oder weiter) werden das im Regelfall die Stadtwerke Remscheid oder Solingen sein. Die Kündigung des Tickets kann formlos schriftlich erfolgen oder durch einfaches Abgeben im Kundencenter. Bei einer schriftlichen Kündigung gilt, dass die Beweislast, dass das Verkehrsunternehmen die Kündigung erhalten hat, beim Kunden liegt.

Derzeit ist vorgesehen, dass die Müngstener Brücke ab November 2013 dauerhaft geöffnet bleibt. Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, kann jeder, der dann wieder Interesse hat, ein neues Aboticket erwerben. Sonderkündigungsregelungen sieht der VRR keine vor. Möglicherweise könnten hier die § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) BGB zur Anwendung kommen. Gerichtsurteile gibt es dazu nicht. Der Fahrgastverband Pro Bahn sah sich auf Anfrage nicht in der Lage, die juristische Situation abschließend zu bewerten.

Wer von Remscheid nicht nur nach Solingen oder Düsseldorf pendelt, sondern beispielsweise weiter nach Köln, der ist nicht im VRR- sondern im VRS-Tarif unterwegs. Hier gelten die Regelungen des großen Grenzverkehrs zwischen den beiden Verbundräumen. Für die Kündigungsregelungen ist das aber nicht relevant, denn der VRS-Tarif gleicht in diesem Punkt dem des VRR. Also dann: Freie Fahrt! Auf der Straße und vielleicht irgendwann auch wieder auf der Schiene.

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