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Bäume im Stuttgarter Schloßgarten dürfen für Stuttgart 21 gefällt werden

03.02.12 (Stuttgart) Autor:Niklas Luerßen

Eilmeldung – Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) lehnte die Eilanträge des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) ab, wodurch die Baumfällungen und -versetzungen von mehr als 176 Bäumen vorläufig verhindert werden sollten. Der BUND beklagte das noch nicht abgeschlossene Planänderungsverfahren für das Grundwassermanagement (GWM) und die nach Meinung des BUND mutmaßlich ungenaue Prüfung des Eisenbahnbundesamtes (EBA), weil zwischen Stellungnahmeneingang und Baumfällbeschluß lediglich anderthalb Tage vergingen.

Damit wurden zwei Anträge des BUND auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Mit dem ersten Eilantrag machte der BUND geltend, dass die bevorstehenden Baumfällarbeiten gegen den Beschluss des VGH vom 15.12.2011 (Az: 5 S 2910/11) verstießen. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht auf Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.04.2010 zur 5. Planänderung wiederhergestellt. Der VGH ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die nunmehr geplanten Baumfällarbeiten nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Umsetzung der 5. Planänderung, sondern der Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienten. Sie seien daher von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 5. Planänderung nicht betroffen.

Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienen. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planänderungsverfahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei. Auch dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planänderungsverfahren, welches allenfalls ein Beteiligungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfällarbeiten zusammenhängenden artenschutzrechtlichen Fragen könnten sowohl mit Regelungsinstrumentarien des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses als auch im Wege nachträglicher Schutzvorkehrungen gelöst werden. Beide Verfahrensweisen lösten aber kein Beteiligungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND – wenn auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens – vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Beteiligungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 5 S 190/12).

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