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VG Stuttgart lehnt Eilanträge gegen Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Stuttgarter Schloßgarten ab

25.01.12 (Stuttgart) Autor:Niklas Luerßen

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.01.2012 die Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 22.12.2011 im wesentlichen bestätigt und damit drei Eilanträge von Privatpersonen bzw. einer Bürgerinitiative abgelehnt. Sie machten geltend, dass das Baurecht der Bahn durch die noch laufenden Verfahren (v.a. durch BUND) derzeit umstritten ist und sie sich dadurch in ihren Rechten auf Handlungs-, Meinungs-, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit massiv verletzt sehen. Damit kann theoretisch auch das Zeltlager geräumt werden – unter Auflagen.

Die Auflagen sind u.a.

  1. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung wird mit der Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei wirksam.
  2. Diese Bekanntgabe hat durch die Antragsgegnerin (also der Stadt Stuttgart) selbst zu erfolgen.
  3. Die Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei – und damit das Inkrafttreten des Aufenthalts- und Betretungsverbots nach Nr. 1.1. und Nr. 1.2. – darf erst erfolgen, wenn das Eisenbahnbundesamt (EBA) das Baumfällverbot vom 05.10.2010 aufgehoben und den Baumfällarbeiten zugestimmt hat.
  4. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot im Mittleren Schlossgarten ist – soweit nicht das Baufeld selbst betroffen ist – nach Abschluss der Einrichtung und Sicherung der Baustelle aufzuheben.

Das Gericht hält die Allgemeinverfügung unter Einbeziehung der verordneten Auflagen für „voraussichtlich rechtmäßig“. Damit genießt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Antragssteller. Sobald die vollständige Baufreigabe durch das EBA vorliegt, ist das Aufenthalts- und Betretungsverbot vollziehbar.

Begründet wurde die Entscheidung, weil bei den sogenannten Baumfäll- und Versetzungsarbeiten im Mittleren Schloßgarten mit Straftaten zu rechnen sei. Als Beispiel wurden vergangene Bauaktivitäten der DB Netz AG einbezogen, bei denen es wiederholt zu – teilweise auch organisiertem – Widerstand gekommen sei, teilweise mit strafrechtlicher Relevanz. Außerdem diene das Verbot auch zur Verhinderung von Gefahren, die durch Störung der Arbeiten, aber durch das Fällen auch mit Gefahren für Leib und Leben verbunden sein können. Deshalb sei eine Sperrung für Passanten und Parkbesucher aus Sicherheitsgründen notwendig und gerechtfertigt. Zudem werden die Antragssteller nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Verfügung müsse allerdings seitens der Stadt zeitlich präzisiert werden. So müsse genau feststellbar sein, ab wann und wie lange genau das Verbot in Kraft ist. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, die Rechtmäßigkeit des Baurechts der Bahn zu prüfen. Die Bekanntgabe des Verbots darf allerdings erst nach Freigabe der Baumarbeiten durch das EBA erfolgen, da vor einer solchen vollständigen Freigabe ein solches Verbot unverhältnismäßig wäre.  Die Entgegenstehung der Baumarbeiten mit den derzeit gerichtlich gestoppten Arbeiten am GWM wurde verneint, da die Verfügung nur für die Errichtung des Baufeldes greift und es nicht um Tiefbauarbeiten gehe.

Die Räumungsverpflichtung, die in Nr. 2.1 der Allgemeinverfügung enthalten ist, ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Benutzungsordnung des Landes Baden-Württemberg für Grünanlagen und auch die Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart Zelten außerhalb freigegebener und gekennzeichneter Plätze untersage. Auch im Zusammenhang mit dem Campen mitgebrachter und wider der Zweckbestimmung von Grünanlagen dienender Gegenstände – also z.B. Baumhäuser – sind wieder zu entfernen.

Schlußendlich sei die Bürgerinitiative ohnehin nicht klagebefugt, weil sich das Verbot an Personen richte und daher ein Verein hier nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Innerhalb von zwei Wochen kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eingelegt werden.

Hintergrund: Die Landeshauptstadt Stuttgart hat mit Allgemeinverfügung vom 22.12.2011 ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für Personen in einem bestimmten Teil des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart angeordnet. Danach haben alle Personen, die sich in dem gekennzeichneten Bereich aufhalten, ohne hierzu besonders berechtigt zu sein, diesen Bereich spätestens ab Beginn/Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei im Mittleren Schlossgarten unverzüglich zu verlassen bzw. es wird ihnen untersagt, diesen Bereich bis zu dessen Freigabe durch den Polizeivollzugsdienst zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Nrn. 1.1 und 1.2.). Weiterhin hat die Stadt angeordnet, dass alle campingartigen Behausungen, die sich im gesamten Bereich des Mittleren Schlossgartens befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung, spätestens jedoch bis 12.01.2012, 8 Uhr, entfernt werden müssen (Nr. 2.1). Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.

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