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Neue Fahrpreise im HVV

04.10.11 (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Autor:Jürgen Eikelberg

Der Hamburger Verkehrsverbund hat im Namen der Verkehrsunternehmen im HVV einen Antrag auf Änderung der Fahrpreise eingereicht, mit dem sich heute der Hamburger Senat befasst hat. Der Antrag sieht eine Tarifhebung um 2,8 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2012 vor.

Die Tarifanhebung ist notwendig, um das Leistungsniveau des HVV aufrechtzuerhalten. Grundlage für die Ermittlung der Anhebungsrate ist das Ziel, die Kostensteigerung bei den Verkehrsunternehmen zu finanzieren. Berücksichtigt wurden sowohl die Diesel-, Strom- und Personalkosten, die allgemeinen Verbraucherpreise als auch Kosten für weitere Verbesserungen des Fahrplanangebots.

Der HVV rechnet mit 13 Millionen Euro Mehreinnahmen pro Jahr durch die Tarifanhebung.

Ausgenommen von der Anhebung sind die Kindereinzelkarten (1 Euro für den Großbereich Hamburg) und Kindertageskarten. Relativ gering wird der Preis der viel genutzten Einzelkarte (Erwachsene) für den Großbereich Hamburg angehoben: von 2,80 auf 2,85 Euro. Erstmals seit vier Jahren wird der Preis der Kurzstreckenkarte von 1,30 auf 1,40 Euro erhöht. Und für Nutzer der Flexicard wird sich der Preis je nach räumlichem Geltungsbereich gar nicht oder nur unterdurchschnittlich erhöhen. Damit ergibt sich für Flexicards, deren Geltungszeitraum zwischen sieben Tagen und zwei Monaten wählbar nicht an Monatsanfang und -ende gebunden ist, künftig derselbe Monatspreis wie für die klassischen Monatskarten.

Neu im Angebot: Wochen- und Monatskarten werden im Zuge der Tarifänderung als gleitende Karten angeboten, um den Bedürfnissen der Kunden entgegenzukommen und um Warteschlangen zum Monatswechsel zu reduzieren. Das bedeutet, dass eine Wochenkarte beispielsweise vom Dienstag bis zum Montag der folgenden Woche gilt und eine Monatskarte beispielsweise vom 12. bis zum 11. des Folgemonats.

Bevor der Senat abschließend entscheidet und die neuen Preise am 1. Januar 2012 in Kraft treten können, wird der Tarifänderungsantrag noch der Bürgerschaft zur Kenntnis gegeben. Außerdem müssen auch die in Schleswig-Holstein und Niedersachsen für den HVV zuständigen Genehmigungsbehörden zustimmen.

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