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BUND beantragt Wiederherstellung des Baustopps an Stuttgart 21-GWM-Baustelle

31.10.11 (Stuttgart) Autor:Niklas Luerßen

Der Landesverband Baden-Württemberg vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Wiederherstellung des Baustopps an der Grundwassermanagement (GWM)-Baustelle von Stuttgart 21 (S 21) gestellt. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hatte am 28. Oktober einen sogenannten Sofortvollzug angeordnet, wodurch der angeordnete Baustopp des VGH vom 5. Oktober de facto wieder aufgehoben wurde.

Der BUND hält die eigenmächtige Aufhebung des Baustopps durch das EBA für „nicht akzeptabel“. Mit den Worten „Das Eisenbahn-Bundesamt überfährt wie ein außer Kontrolle geratener ICE in Höchstgeschwindigkeit einen Beschluss des höchsten Verwaltungsgerichts in Baden-Württemberg“ kommentierte die BUND-Landesvorsitzende Dr. Brigitte Dahlbender diese Entscheidung. Man müsse zwar akzeptieren, dass die geltende Gesetzeslage dem EBA das Recht gibt, den Sofortvollzug anzuordnen, obwohl sie selbst die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem VGH vertritt. „Umso mehr hat das EBA jedoch die Pflicht, selbstständig die Gesamtsituation abzuwägen und mit Blick auf die Umstände zu agieren“.

Am 5. Oktober gab der VGH einen Eilantrag des BUND für einen Baustopp in Sachen GWM und Schlossgarten (Fällungs- und Grabungsarbeiten, Verlegung von Rohren) statt. Hauptkritikpunkt war die Nichtbeachtung der Naturschutzverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahren in der 5. Planänderung des Planfeststellungsabschnittes 1.1 und die Übergehung des BUND in dieser Angelegenheit, obwohl gravierende natur- und artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten seien, außerdem sei der BUND nicht beteiligt worden, obwohl ihm dies EU-rechtlich seit einiger Zeit zusteht.

Deshalb hat der BUND heute einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim VGH eingereicht. Die 5. Planänderung wird im wesentlichen nach wie vor als rechtswidrig angesehen. Dahlbender: „An einer rechtswidrigen Entscheidung kann kein Vollzugsinteresse bestehen, zumal die beabsichtigten Bauarbeiten derzeit schon wegen entgegenstehender Auflagen überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen und im Hinblick auf die beantragte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auch nicht durchgeführt werden sollten“. Bei einem diesmaligen positiven Gerichtsbeschluss habe das EBA keine erneute Möglichkeit auf Anordnung eines Sofortvollzugs, der Baustopp würde folglich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren am 15. Dezember gelten.

„Angesichts der Tatsache, dass in vier Wochen die Volksabstimmung stattfindet und am 15. Dezember in der Hauptsache verhandelt wird, liegt es nahe, dem Eisenbahn-Bundesamt Taktieren zu unterstellen. Hier soll am Eindruck der Unumkehrbarkeit gearbeitet werden und das ist aus Sicht des BUND nicht hinnehmbar“, kommentierte Brigitte Dahlbender.

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