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Besser gut gefahren, als dumm gelaufen

18.10.11 (Allgemein, München) Autor:Jürgen Eikelberg

Unbenutzte Fahrscheine für den öffentlichen Nahverkehr sind nach einer Tarifänderung nur eine begrenzte Zeit gültig. In der Regel sind das drei Monate. Das weiß „jedes Kind“ und die Verkehrsunternehmen machen auch immer rechtzeitig darauf aufmerksam. Meist bieten sie neben einer begrenzten Gültigkeitsdauer auch noch einen kostenlosen oder kostenpflichtigen Umtausch an. Ein Kunde des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MVV) war allerdings anderer Rechtsauffassung.

Er kaufte 2004 zu den Tarifbedingungen vom 1. April 2004 Einzel- und Streifenkarten. Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck:“ Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig.“ Zum 01.04.2005 erfolgte eine Tarifänderung.

Zu diesem Zeitpunkt war der Kunde noch im Besitz von unbenutzten Streifenkarten im Wert von je 9,50 Euro sowie einer Streifenkarte, bei dem ein Streifen noch nicht benutzt war im Wert von 0,95 Euro. Des weiteren besaß er noch sechs unbenutzte Einzelfahrscheine zu je 2,10 Euro.

Diese legte er im Oktober 2005 zu Erstattung vor. Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30.06.2005 abgelaufen sei.

Der Kunde wollte dies aber nicht akzeptieren und klagte vor Gericht. Schließlich könne nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden. Er klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus 2 Euro Bearbeitungsgebühr) beim Amtsgericht München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klage wurde von der zuständigen Richterin abgewiesen. Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei.

Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine gegen das Urteil (AG München, Aktenzeichen: 241 C 20589/09 vom 08.06.2010) erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde am 15.09.2011 abgewiesen.

Auf den Kläger sind damit noch weitere Gerichts- und Anwaltkosten zugekommen.

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