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Regiobahn setzt zivilrechtliche Ansprüche bei Sprayern durch

06.09.11 (VRR) Autor:Jürgen Eikelberg

Für die einen ist es Kunst, für andere nur Schmiererei, Graffiti. Zugegeben, es gibt wirklich künstlerische Graffiti und wenn es an der Stelle gewünscht und von Eigentümer erlaubt oder sogar bestellt ist, ist das auch in Ordnung so. Doch das ist nur in den wenigsten Fällen so. Die Düsseldorfer Regiobahn wurde schon häufiger – wie auch alle anderen Bahnen – mit unerlaubtem Graffiti konfrontiert.

Wenn dies also ohne Einverständnis des Eigentümers geschieht ist es nicht nur eine Straftat, sondern die Täter sind zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Amts- und Landgericht Düsseldorf im Falle der Regiobahn entschieden.

Zum strafrechtlichen Aspekt, der Paragraph 303 StGB sagt:

§ 303
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Neben der strafrechtlichen schlägt hier auch noch die zivilrechtliche Seite, nämlich der Schadenersatz ein bedeutende Rolle. Im konkreten Fall hatten „Sprayer“ die einsetzten Triebfahrzeuge der Regiobahn mit schwer zu entfernenden hochbindenden Lacken besprüht. Diese „Tags“ sind in der Sprayer-Szene so eine Art Unterschrift.

Der Geschäftsführer der Regiobahn GmbH, Dipl.-Ing. Joachim Korn: „Wir haben in der Vergangenheit jeden Graffiti-Anschlag auf das Eigentum der Regiobahn zur Anzeige gebracht und zivilrechtlich bis zur letztmöglichen Instanz verfolgt.“

Dabei handele es sich nicht nur um einen Akt der „moralischen Hygiene“, vielmehr dient die konsequente Verfolgung auch der Abschreckung von Nachahmungstätern. Sie ist zudem dem Umstand geschuldet, dass Infrastruktur und Triebfahrzeuge überwiegend mit öffentlichen Geldern subventioniert sind und daher der Schaden quasi zu Lasten auch der Allgemeinheit, also des Steuerzahlers, geht.

So sind vier – teils jugendliche – Täter, die in der Nacht zum 12. Oktober 2008 in der Abstellanlage „Kaarster See“ das dort abgestellte Regiobahn Triebfahrzeug mit Graffitis total verunstaltet hatten, aufgrund der Videoüberwachungsanlage entdeckt und von der Polizei vor Ort festgenommen worden. Zwischenzeitlich wurden die Täter wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt. Doch damit nicht genug. Die Regiobahn hat die jugendlichen und heranwachsenden Täter vor dem Landgericht Düsseldorf wegen des Geschehens und eines weiteren Graffitianschlags auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Aufgrund der heftigen Verunstaltung des Fahrzeuglacks musste der Zug neu lackiert werden. Zur Neulackierung kamen natürlich auch noch weitere Kosten wie Ausfall des Fahrzeugs, Überführungskosten zur Lackiererei und Personalkosten der Regiobahn.

Weil aufgrund der eindeutigen Beweise die Täterschaft nicht zu bestreiten war, versuchten die teils jugendlichen Täter mit dem Argument durchzudringen, die Schadensberechnung der Regiobahn von über 30.000,00 € sei wegen fehlerhaft ergriffener Maßnahmen eines beauftragten Unternehmens zur Entfernung der Graffiti nicht haltbar. Der vorsitzende Richter in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf machte jedoch deutlich, dass dieses Argument unbeachtlich sei, da der Graffiti-Sprayer das Risiko ungeeigneter oder fehlerhafter Schadensbeseitigungsmaßnahmen vollständig zu tragen habe. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat jeder der teils jugendlichen Täter daher als Gesamtschuldner den Schaden von mehr als 30.000,00 € sowie die Gerichts- und Anwaltskosten in nochmals erheblicher Höhe zu ersetzen.

Da auch im zweiten Verfahren Indizien für die Täterschaft der teilweise identischen Beklagten bestand, haben sich diese auch verpflichtet, die Anwaltskosten für die dortige Verfolgung vollständig zu übernehmen. Leider bleibt die Regiobahn zum Schaden der Allgemeinheit auf diese Lackierungskosten sitzen.

Geschäftsführer Joachim Korn: „Grundsätzlich wollen wir bei der Durchsetzung der Forderung gegenüber jugendlichen heranwachsenden Tätern deren Lebensweg nicht vollständig verbauen. Letztlich muss jedoch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Regiobahn und die Allgemeinheit als Geschädigte nicht auf dem Schaden sitzenbleiben.“

Die titulierte Forderung der Regiobahn ist eine Menge Holz für die jugendlichen Sprayer. Sie haften Gesamtschuldnerisch. Wenn sie in das Berufsleben eintreten, bleibt ihnen bis zur vollständigen Tilgung lediglich der nicht pfändbare Betrag von knapp 1.000 Euro netto. Zu den erwähnten Anwaltskosten kommen noch Zinsen und Zinseszinsen. Man kann sich leicht vorstellen, dass die jungen Leute für viele Jahre für die Taten büßen müssen.

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