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Verstärkter Kampf gegen Schwarzfahrer

17.07.11 (Allgemein) Autor:Test Kunde

Nach eigenen Recherchen des Eisenbahnjournals Zughalt.de verstärkt die DB-Regio NRW den Kampf gegen Schwarzfahrer. Besonders auf den S-Bahn Linien sind verstärkt Fahrausweisprüfer im Einsatz. Dies scheint auch bitter nötig zu sein, denn die Prüfer finden bei jeder Fahrt Passagiere ohne gültigen Fahrausweis oder gültiges Zusatzticket für die 1. Klasse vor. An den Kontrollen nahmen auch Beamte der Bundespolizei in Zivil teil.

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„Schwarzfahren“ ist nach § 265a StGB ein Straftatbestand, der juristisch „Beförderungserschleichung“ genannt wird. Als Tatbestandsvoraussetzung muss der Täter die Absicht haben, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Diese Absicht ist rechtlich ein Vorsatz ersten Grades, denn der Wille des Täters liegt darin, sich kostenlos eine Fahrleistung zu erschleichen, wodurch er das Vermögen des Transportdienstleisters schmälert.

Hat der Fahrgast lediglich seine Monatskarte oder einen ähnlichen Fahrausweis vergessen, liegt kein Vorsatz vor, da in diesem Fall kein Vermögensschaden zu erkennen ist. Die Pflicht zum Mitführen des Fahrausweises dient der Beweiserleichterung. Daher wird in diesem Fall auch eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Ähnlich sieht es bei Störungen der Fahrkartenautomaten aus. Wenn der Kunde keinen Fahrausweis lösen kann, weil der Automat defekt ist, darf er dennoch die Bahn benutzen. Natürlich muss der Fahrpreis beim nächsten Automaten nachentrichtet werden (es findet allerdings keine Kontrolle statt). Es empfiehlt sich aber, auf jeden Fall die Nummer des Automaten zu merken. Noch besser, man ruft die Telefonnummer, die auf den Automaten angegeben ist, an und schildert sein Problem. Die Hotline notiert sich den Sachverhalt und der Prüfdienst kann darauf zugreifen. Der Fahrgast ist allerdings nicht verpflichtet, sich an größeren Stationen einen funktionierenden Automaten zu suchen.

Das Verkehrsunternehmen, das von „Schwarzfahrern“ betroffen wird, kann – muss aber nicht – Strafantrag wegen Beförderungserschleichung (§§ 265a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 248 StGB) stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben oder das Verfahren (wegen mangelndem öffentlichen Interesse oder Geringfügigkeit) eingestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden werden Strafanzeigen in besonders schweren Fällen und bei Wiederholungstätern zur Anklage bringen.

Die Strafen sind drastisch. So kann der Täter, der die Voraussetzungen nach § 265a StGB erfüllt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit eine Geldstrafe bestraft werden. Dazu kann das Verkehrsunternehmen ein Hausverbot verhängen, das bei Missachtung den Straftatbestand des Hausfriedensbruches (§ 123 StGB) erfüllt.

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